Selbstbewusst auf dem Rad: Mittig fahren ist keine Nötigung
Die Dresdner Radaktivistin Ulrike Medger hat ein wegweisendes Urteil erstritten: Nicht ganz rechts am Fahrbahnrand zu radeln, kann völlig legitim sein. Sie wurde deshalb vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen.
Mit der Videoaufzeichnung der Fahrt konnte sie das entscheidende Beweismittel vorlegen. Da der hinter ihr fahrende Autofahrer bei einer Fahrbahnbreite von 3,50 Meter den außerorts erforderlichen Überholabstand von zwei Metern nicht hätte einhalten können, ohne die durchgezogene Linie zu überfahren, bestand für ihn ein Überholverbot. Als Radfahrer*in mit Abstand vom Fahrbahnrand zu fahren und damit auf angemessenen Platz auf der Straße zu pochen, ist völlig legitim.
ADFC-Verkehrsrechtsexperte Roland Huhn: "Das Rechtsfahrgebot bedeutet nicht, dass Radfahrende sich an den Bordstein oder die Fahrbahnkante quetschen müssen." Zu den leichten Pendelbewegungen beim Fahren komme, dass der Fahrbahnrand häufig übersät sei von gefährlichen Stellen. "Deshalb ist es für Radfahrende geboten und auch durch die Rechtsprechung vielfach bestätigt, einen Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand zu halten."
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