Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Rhein-Neckar e. V.

SUV auf Radweg

SUV parkt auf Radweg © Radfahrbüro Frankfurt

„Parke nicht auf unseren Wegen“

„Bin nur mal eben beim Bäcker“ (oder um diese Jahreszeit auch gern in der Eisdiele) und schnell das Auto auf dem Radstreifen abgestellt: Das treibt Radler*innen die Zornesröte ins Gesicht.

Konflikte zwischen dem fließenden Radverkehr und dem ruhenden Autoverkehr sind überaus häufig. Manch Radfahrender hat einen dieser praktischen Aufkleber im Gepäck oder auch ein Kärtchen, das man unter den Scheibenwischer klemmt, um Falschparker – in mehr oder weniger freundlicher Form − auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen.

Wer mit seinem Kraftfahrzeug einen Radweg blockiert, verursacht im schlimmsten Fall einen schweren Unfall, denn die Radfahrenden sind gezwungen, das Hindernis zu umfahren, indem sie in den fließenden Autoverkehr oder auf den Gehweg ausweichen. Seit der jüngsten StVO-Novelle im vergangenen Herbst gelten deshalb für das Parken auf Geh- und Radwegen höhere Bußgelder. Die früheren Strafen von 15 bis 30 Euro wurden auf 55 bis 100 Euro erhöht. Erstmals gibt es für Parkverstöße mit Behinderung zusätzlich einen Punkt in Flensburg. Auch andere Parkverstöße wurden teurer, beispielsweise das gefährliche Parken in zweiter Reihe, das jetzt ebenfalls mindestens 55 Euro kostet.

Früher durften Kraftfahrzeuge auf sogenannten „Schutzstreifen“ – also Fahrbahnmarkierungen für den Radverkehr mit gestrichelter Linie und Fahrradsymbol − bis zu drei Minuten halten. Das Halten auf diesen Streifen ist mit der neuen StVO jetzt verboten.

Wohin mit dem Rad?
Auch wenn sie nur rund ein Achtel des Platzes benötigen, den ein abgestelltes Auto braucht, können abgestellte Fahrräder zum Problem werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sie in Massen auftreten, wie zum Beispiel vor dem Heidelberger Hauptbahnhof. Wie beim fließenden Verkehr gilt: Infrastruktur hilft! Am Bahnhof ist das seit Jahrzehnten geplante Fahrradparkhaus überfällig. Wo sich sonst kein geeigneter Platz fürs Radparken finden lässt, wie vielfach in engen Altstädten oder Gründerzeitvierteln, bleibt nur die Umverteilung des Verkehrsraums zugunsten des Rades, wie zum Beispiel vor der Heidelberger Universitätsbibliothek oder inzwischen auch an einigen anderen Stellen im Stadtgebiet.

Wenn, wie so oft, kein Fahrradständer in der Nähe ist, sollte man sein Rad nicht einfach gedankenlos irgendwo abstellen. Für Fahrräder kennt die Straßenverkehrsordnung zwar keine Parkverbote, aber das ist kein Freibrief. Der Gehweg gehört den schwächsten Verkehrsteilnehmern, das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen ist nur erlaubt, wenn Fußgängern oder Rollstuhlfahrern der Weg nicht versperrt wird. Fußgängerschutzverbände gehen noch einen Schritt weiter: Ein ungehinderter Begegnungsverkehr zweier Fußgänger, auch solcher mit Kinderwagen, sollte möglich bleiben. Nicht zuletzt sollte man auch an blinde und sehbehinderte Menschen denken, für die ungeschickt abgestellte Räder ein Unfallrisiko darstellen. Grundsätzlich dürfen Fahrräder „wie ein Auto“ auch längs am rechten Fahrbahnrand parken, nach der Straßenverkehrsordnung müssen sie bei Dunkelheit dort aber beleuchtet sein.

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